§ 293 Größenabhängige Befreiungen
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 6
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- LG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 3-05 O 89/22
- LG Bonn, 09.11.2012 – 38 T 285/12
- BGH, 23.01.2001 – X ZR 247/98Zitiert von 12
- LG Düsseldorf, 28.09.2011 – 41 O 40/09
- OLG Köln, 21.05.1997 – 27 U 124/96
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293#abs-1 (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293#abs-2 (2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293#abs-4 (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/293#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.