§ 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/294#abs-1 (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach § 296 unterbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/294#abs-2 (2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/294#abs-3 (3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erfordert.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 294 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- OVG Saarland, 13.08.2020 – 1 B 214/20Zitiert von 4
- FG Hessen, 07.04.2014 – 6 K 430/10Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
- LG Köln, 26.11.2013 – 21 O 202/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 30.09.2009 – 30 T 848/09Handelsrechtliches Ordnungsgeldverfahren: Befreiung eines Mutterunternehmens von der Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den selbst aufgestellten Konzernabschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 294 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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