§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 256 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.06.2000 – VIII R 32/98Zitiert von 3
- FG Köln, 27.01.2009 – 6 K 3954/07Zitiert von 3
- BFH, 18.03.2010 – X R 20/09Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer BedeutungZitiert von 11
- BFH, 22.11.1988 – VIII R 62/85Zitiert von 71
- FG München, 08.12.2022 – 10 K 1499/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 16.12.2010 – 6 K 777/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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