§ 278 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 278 HGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 278 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.03.2005 – 6 K 5037/01 KZitiert von 2
- BFH, 16.12.1998 – II R 60/96Zitiert von 3
- FG Köln, 23.07.2008 – 13 K 3714/04
- BAG, 20.08.2013 – 3 AZR 750/11Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - BeurteilungszeitpunktZitiert von 65
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 125/11Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - VerschmelzungZitiert von 65
- BFH, 15.03.2000 – II R 15/98Erbschaftsteuer: Berücksichtigung formunwirksamer Verfügungen von Todes wegen; Kein Ansatz bestrittener Steuererstattungsansprüche im Betriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 278 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.