§ 278 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.03.2005 – 6 K 5037/01 KZitiert von 1
- FG Köln, 23.07.2008 – 13 K 3714/04
- BAG, 20.08.2013 – 3 AZR 750/11Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - BeurteilungszeitpunktZitiert von 64
- BAG, 28.05.2013 – 3 AZR 125/11Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - VerschmelzungZitiert von 64
- BFH, 15.03.2000 – II R 15/98Erbschaftsteuer: Berücksichtigung formunwirksamer Verfügungen von Todes wegen; Kein Ansatz bestrittener Steuererstattungsansprüche im Betriebsvermögen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 12.05.1993 – II R 82/92Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 278 HGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.