§ 270 Bildung bestimmter Posten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/270#abs-1 (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/270#abs-2 (2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 270 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 16.11.2010 – 6 K 3643/09 FZitiert von 1
- BFH, 04.12.2014 – IV R 28/11Aktivierung einer Dividendenforderung im Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses - Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen eines Gesellschafters - Steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung - Gestaltungsmissbrauch - Recht des Steuerpflichtigen auf steueroptimierende GestaltungZitiert von 14
- BAG, 18.11.2003 – 3 AZR 592/02Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.