§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Stand: 10.06.2019
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 261 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 21.10.2003 – III-4 Ws 411/02
- OLG Naumburg, 12.12.2013 – 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13Zitiert von 1
- BFH, 21.07.1982 – I R 177/77Zitiert von 10
- LG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 2-13 S 90/22
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2012 – 5 U 129/11
- OLG Hamm, 27.03.2007 – 3 Ws 661/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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