Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 168

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/168?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/168?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.

§ 172 § 173