Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 167

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2020-06-17#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2020-06-17#abs-2 (2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/167?asof=2020-06-17#abs-3 (3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

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