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HG

§ 97 Sonderregelung betreffend die Zurückstufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-1 (1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 3 die Zurückstufung die Versetzung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Die im Amt der Besoldungsgruppe W 3 erworbenen Leistungsbezüge werden dabei entsprechend bis zu dem Prozentsatz anteilig gekürzt, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt des Amtes der Besoldungsgruppe W 3 und jenem des Amtes der Besoldungsgruppe W 2 entspricht. Die erneute Gewährung von Leistungsbezügen der verlustig gegangenen Art ist frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung betreffend die Zurückstufung zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-2 (2) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ist bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 die Zurückstufung

1. der dauerhafte Verlust einzelner oder sämtlicher Leistungsbezüge, die in diesem Amt erworben worden sind, sowie

2. daneben oder anstelle des Verlusts nach Nummer 1 die Rückführung der Besoldung auf die Besoldung des Amtes der Besoldungsgruppe W 1.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 darf frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung betreffend die Zurückstufung ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 verliehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-4 (4) Verbunden mit oder anstelle einer Zurückstufung kann bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 für einen festgesetzten Zeitraum von bis zu fünf Jahren der Entzug der Berechtigung, die Amtsbezeichnung zu führen, verhängt werden. Die Entscheidung nach Satz 1 kann auf das Verbot beschränkt werden, die Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes zu führen. Im Falle des Entzugs nach Satz 1 darf die Beamtin oder der Beamte bei seinen dienstlichen Tätigkeiten einen Hinweis führen, dass sie oder er eine Professur an der jeweiligen Hochschule innehat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-5 (5) Auf die Zurückstufung nach den Absätzen 1 bis 4 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Zurückstufung nach dem Landesdisziplinargesetz Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/97#abs-6 (6) Bei Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern eines Amtes der Besoldungsgruppe W 1 ist die Zurückstufung

1. der Widerruf der Zusage eines tenure tracks nach § 38a Absatz 1 oder 9 oder

2. der Ausspruch, dass eine Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erst zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Integritätsverstoß, frühestens ein Jahr seit dem Ende der Amtszeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors zulässig ist.

Die Maßnahmen nach Satz 1 können zusammen verhängt werden. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 96 § 98