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HG

§ 8b Informations- und Cybersicherheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8b#abs-1 (1) Die Hochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit und der Wahrung ihrer IT-infrastrukturellen Resilienz nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/8b#abs-2 (2) Die Hochschule bestellt eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für die Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er ist dem Rektorat unmittelbar unterstellt und steuert innerhalb der Hochschule den gesamten Einsatz der IT, indem sie oder er

1. die Fortentwicklung der IT-Strategie der Hochschule unter Berücksichtigung innovativer Technologien vorantreibt,

2. den IT-Betrieb und die Betreuung der IT-Infrastruktur sicherstellt,

3. nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorates berechtigt ist, über den Einsatz von hochschulbezogener IT in der Hochschule vorbehaltlich anderer Regelungen für alle Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Mitglieder und Angehörige nach erfolgter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer) verbindlich zu entscheiden, und

4. das Rektorat sowie alle übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu den Chancen und Risiken der IT berät und informiert.

Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Das Rektorat kann beschließen, dass die Aufgaben und Befugnisse der oder des Chief Information Officer durch ein zentrales IT-Büro (Chief Information Office) wahrgenommen werden.

§ 8a § 8c