nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 89 HG (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren gilt § 102 Absatz 3. Hat die zuständige Stelle nach § 88 Absatz 1 Satz 1 ihre Befugnis zur Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie zur Verhängung einer Redlichkeits- oder einer Integritätsmaßnahme auf der Grundlage des § 102 Absatz 3 übertragen, sind die bis zur Übertragung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber ohne nochmalige Prüfung dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden. Das Gleiche gilt für die nach der Übernahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Stelle, an die übertragen wurde, wenn die zuständige Stelle die Übertragung widerruft.

(2) Die nach § 88 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle kann sich zur Durchführung des Redlichkeits- oder des Integritätsverfahrens ergänzender Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur ergänzenden Hilfe erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der ergänzenden Hilfe bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 91a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 bis 7 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die für die Durchführung des Integritätsverfahrens zuständige Stelle ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens Möglichkeiten zu prüfen, einen Ausgleich zwischen der beschuldigten Person und der verletzten Person zu erreichen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Ausgleichs gilt § 155b der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 89 HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/89

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
