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HG§ 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/17#abs-1 (1) Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt. Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/17#abs-2 (2) Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/17#abs-3 (3) Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet; für die Wahl der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren kann auf eine Findungskommission verzichtet werden. Die Findungskommission schlägt der Hochschulwahlversammlung zur Wahl in der Regel eine Person oder in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Personen vor; werden ausnahmsweise mehrere Personen vorgeschlagen, stimmt die Hochschulwahlversammlung über deren Wahl nacheinander in der von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge in jeweils bis zu drei Wahlgängen ab. Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/17#abs-4 (4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats, gegebenenfalls auch bereits vor dessen Ernennung oder Bestellung nach § 18 Absatz 3, mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht. Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen; auf diese Mitwirkung kann bei der Wahl einer nichthauptberuflichen Prorektorin oder eines nichthauptberuflichen Prorektors verzichtet werden. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/17#abs-5 (5) Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet.