Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-1 (1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu einem dementsprechenden gesellschaftlichen Engagement befähigt werden. Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-2 (2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-3 (3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-4 (4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen. Das Ministerium wird zudem ermächtigt, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die einzelnen Hochschulen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Anzahl an Semesterwochen bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-5 (5) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/58#abs-6 (6) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.