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HG§ 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/78#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt nach Feststellung durch das Ministerium, wenn die Hochschule
1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2. ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden. Rubrum und Tenor der Feststellung nach Satz 1 werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/78#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 73 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. Sie ist zudem aufzuheben, wenn die Hochschule gegen eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Ministerium verstößt oder wenn der Träger seinen Sitz in ein Gebiet außerhalb des Landes verlegt. Für die Aufhebung nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/78#abs-3 (3) Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung kann sich auf einzelne Studiengänge beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/78#abs-4 (4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/78#abs-5 (5) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.