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# § 71b HG (Nordrhein-Westfalen) — Förderung von Ausgründungen

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung von Ausgründungen dient, in Erfüllung eines staatlichen Bildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegende Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch auf die Ausgründung bezogene öffentliche Bildung.

(2) Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Förderung von Ausgründungen anzeigen müssen. Der Anzeige der einzelnen Förderung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Förderung von Ausgründungen angezeigt wird. Auf der Grundlage der Anzeige nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der jeweiligen Fördermaßnahme oder der das Konzept ausfüllenden Fördermaßnahmen betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung der Förderung im öffentlichen Interesse liegt.

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Zitiervorschlag: § 71b HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/71b

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