Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 22b Hochschulkonferenz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/22b#abs-1 (1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/22b#abs-2 (2) Das Nähere, insbesondere zur Mitgliedschaft, zum Vorsitz, zum Ablauf und zur Öffentlichkeit der Sitzungen, regelt die Grundordnung.

§ 22a § 23