Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz

HG

§ 23 Fachbereichskonferenz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/23#abs-1 (1) Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/23#abs-2 (2) Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat, den Senat und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/23#abs-3 (3) Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane.

§ 22b § 24