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§ 22b HG (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulkonferenz

Hochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.

(2) Das Nähere, insbesondere zur Mitgliedschaft, zum Vorsitz, zum Ablauf und zur Öffentlichkeit der Sitzungen, regelt die Grundordnung.