(1) Die Anordnung nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 ergeht jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Von mehreren möglichen und zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 98 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 gelten für die Aufhebungsanordnung jeweils entsprechend.