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# § 100 HG (Nordrhein-Westfalen) — Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung

Hochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anordnung nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 ergeht jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen. Von mehreren möglichen und zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme nach § 98 Absatz 1 und § 99 Absatz 1 darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 98 Absatz 3 und § 99 Absatz 3 gelten für die Aufhebungsanordnung jeweils entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 100 HG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HG/100

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