Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung
HEMBV§ 6 Information und Beratung
Stand: 11.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/6#abs-1 (1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
1.
die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
2.
die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
3.
den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
4.
den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
5.
mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
6.
die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
7.
verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/6#abs-2 (2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/6#abs-3 (3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.