Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung
HEMBV§ 7 Weitere externe Meldestelle
Stand: 11.08.2023
Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.