Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung
HEMBV§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
Stand: 11.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/5#abs-1 (1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/5#abs-2 (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.