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# § 6 HEMBV — Information und Beratung

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung  
Stand: 11.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

- 1. die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

- 2. die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

- 3. den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

- 4. den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

- 5. mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

- 6. die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

- 7. verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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Zitiervorschlag: § 6 HEMBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HEMBV/6

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