Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 10 Mietreduktion
Stand: 08.09.2026
Im Umfang der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung nach § 9 Absatz 2 durch die Hochschule entfällt die Pflicht zur Zahlung des darauf entfallenden Teils der Miete an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.