Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung

HEBVO

§ 5 Entscheidung über den Antrag

Stand: 08.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/5#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer Genehmigung oder Ablehnung durch das zuständige Ministerium. Eine Genehmigung bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/5#abs-2 (2) Die Genehmigung kann vom zuständigen Ministerium befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausschreibung von Bauleistungen nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter.

§ 4 § 6