Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 5 Entscheidung über den Antrag
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/5#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer Genehmigung oder Ablehnung durch das zuständige Ministerium. Eine Genehmigung bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/5#abs-2 (2) Die Genehmigung kann vom zuständigen Ministerium befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausschreibung von Bauleistungen nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter.