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# § 4 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Ablehnungsgründe

Hochschuleigenbau-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Übertragung kann insoweit abgelehnt werden, wie wirtschaftliche, finanzielle, baufachliche oder sonstige im übergeordneten Landesinteresse liegende Gründe oder Vereinbarungen aus den jeweiligen Hochschulverträgen entgegenstehen oder die praktische Umsetzbarkeit der Baumaßnahme nicht hinreichend plausibel dargelegt ist. Eine Ablehnung hat zu erfolgen, wenn die Hochschule nicht hinreichend darlegen kann, dass die Finanzierung abgesichert ist.

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Zitiervorschlag: § 4 HEBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 08.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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