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# § 2 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Hochschuleigenbau-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bauherreneigenschaft umfasst die Verantwortung für die Initiierung und Organisation von Baumaßnahmen, die Beauftragung und Finanzierung von Planung und Durchführung sowie die zugehörigen Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und den technischen Standards für den Betrieb.

(2) Eigentümerverantwortung umfasst die Pflicht des Eigentümers einer Liegenschaft oder baulichen Anlage, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von seinem Eigentum ausgehende Gefahren für Leib und Leben, Umwelt, Eigentum und Rechte Dritter abzuwenden.

(3) Baumaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Absatz 2 bis 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, genannten baulichen Maßnahmen.

(4) Für den Begriff der Instandhaltung im Sinne dieser Verordnung ist die DIN 31051, Ausgabe Juni 2019, maßgeblich.

(5) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 2 HEBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 08.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/2

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