Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 12 Haftung
Stand: 08.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/12#abs-1 (1) Die Hochschule haftet für Schäden an den Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW oder dessen von ihr genutzter technischer oder verkehrsmäßiger Infrastruktur, die im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/12#abs-2 (2) Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung gehen die Pflichten nach § 9 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten freizustellen, die ihren Grund in der übertragenen Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung haben.