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§ 12 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Haftung

Hochschuleigenbau-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule haftet für Schäden an den Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW oder dessen von ihr genutzter technischer oder verkehrsmäßiger Infrastruktur, die im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung entstehen.

(2) Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung gehen die Pflichten nach § 9 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten freizustellen, die ihren Grund in der übertragenen Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung haben.