Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschuleigenbau-Verordnung
HEBVO§ 13 Steuern, Bilanz
Stand: 08.09.2026
Mit der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung hat die Hochschule die sich daraus ergebenden allgemeinen steuer- und bilanzrechtlichen Vorgaben zu beachten.