nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Hochschuleigenbau-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW auf die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit der Hochschule gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung bereits durch Gesetz zugewiesen ist.

(2) Baumaßnahmen, die vollständig aus Eigenmitteln der Hochschule oder aus Drittmitteln finanziert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln Verwaltungsvorschriften. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.

---

Zitiervorschlag: § 1 HEBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 08.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HEBVO/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
