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§ 1 HEBVO (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Hochschuleigenbau-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 08.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW auf die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit der Hochschule gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung bereits durch Gesetz zugewiesen ist.

(2) Baumaßnahmen, die vollständig aus Eigenmitteln der Hochschule oder aus Drittmitteln finanziert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln Verwaltungsvorschriften. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.