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§ 25 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Monitoring

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule überprüft durch geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der Lernziele sachgerecht sind.