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§ 22 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche und praktische digitale Prüfungen

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden Person protokolliert.