nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Authentifizierung bei der digitalen Prüfung

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn einer digitalen Prüfung erfolgt die Authentifizierung der zu prüfenden Person mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Ordnung festlegen, die sie als Alternative zu der Authentifizierung nach Satz 1 anbieten.

(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.