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§ 16 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Formen digitaler Prüfungen

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Digitale Prüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Klausur) oder als mündliche oder praktische digitale Prüfung abgenommen werden.

(2) Digitale Klausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen unter Videoaufsicht nach § 21 angefertigt.

(3) Mündliche und praktische digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt.

(4) Wird eine Prüfung unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüferinnen und Prüfer oder Aufsichtsführenden und der Prüflinge (Teilnehmenden) an einem Ort unter Verwendung elektronischer Geräte abgenommen (elektronische Prüfung), so gilt sie nicht als digitale Prüfung. Für eine elektronische Prüfung gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen.