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§ 8 HAbg-VO (Nordrhein-Westfalen) — Berechnung des Zinssatzes

Hochschulabgabenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die NRW.BANK ist berechtigt, die Verwaltungskosten und die auf die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten auszuweisen.