§ 8 Entgeltverzeichnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/8#abs-1 (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auszulegen. Soweit Musterbücher Verwendung finden, sind sie den Entgeltverzeichnissen beizufügen. Wird Heimarbeit den Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, daß das Entgeltverzeichnis zur Einsichtnahme vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/8#abs-2 (2) Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte für jedes einzelne Arbeitsstück enthalten. Die Preise für mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind besonders auszuweisen. Können die Entgelte für das einzelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden, so ist eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/8#abs-3 (3) Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. Hierbei ist für die Übersichtlichkeit dadurch zu sorgen, daß nur der Teil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für die Beschäftigten in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAG/8#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für neue Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 HAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 16.03.2020 – L 20 SO 397/19
- SG Darmstadt, 23.11.2017 – S 17 SO 90/16Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 23.11.2017 – S 17 SO 225/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.09.2009 – VI-Kart 13/08 (V)
- OVG Niedersachsen, 25.07.2007 – 4 LC 87/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.