§ 7 Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
BGBl. 2019 I S. 1626 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4g des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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