Gesetze / Heimarbeitsgesetz

HAG

§ 7 Mitteilungspflicht

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

←§ 6 →§ 7a