Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 112 · BT-Drs. 19/4674 · S. 338

Zu Artikel 112 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)

Zu Artikel 112 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)
Die gemäß § 6 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) zu erstellende Liste soll die Kontrolle der Durchführung des HAG
durch die oberste Aufsichtsbehörde ermöglichen. Das Aushängen der Liste in öffentlichen Räumen bzw. ihr Über-
mitteln an die Verbände ist für diese Zweckerreichung der Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Regelungen
können daher aufgehoben werden.
Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.131.913–1.132.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP