Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 112 · BT-Drs. 19/4674 · S. 338
Zu Artikel 112 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)
Zu Artikel 112 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes) Die gemäß § 6 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) zu erstellende Liste soll die Kontrolle der Durchführung des HAG durch die oberste Aufsichtsbehörde ermöglichen. Das Aushängen der Liste in öffentlichen Räumen bzw. ihr Über- mitteln an die Verbände ist für diese Zweckerreichung der Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Regelungen können daher aufgehoben werden. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterab- satz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.131.913–1.132.558 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP