Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 32 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit
verbracht werden.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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