Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 32 Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder einem Hühnerzuchtbetrieb den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Hühnerbrüterei oder, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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