Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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