Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28#abs-1 (1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/28#abs-3 (3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.