Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 27 Amtliche Untersuchung

Stand: 22.12.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/27#abs-1 (1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/27#abs-2 (2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.

§ 26 § 28