Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Bund3 Fassungen

Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.

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