Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 16 Aufhebung der Maßregeln
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/16#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/16#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.