Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung GflSalmoV § 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen Stand: 22.12.2023 Bund3 Fassungen Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.